2. Leistet der Gesuchsgegner der Räumungsaufforderung gemäss Ziffer 1 innert der gesetzten Frist nicht Folge, sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, bei der Aargauer Kantonspolizei die Vollstreckung des Entscheids zu verlangen. In diesem Falle sei die Gesuchstellerin zugleich für berechtigt zu erklären, die Entsorgung sämtlicher auf dem Gelände -3- befindlichen Gegenstände unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners zu veranlassen. 3. Dem Gesuchsgegner sei bei Widerhandlung gegen die Anordnungen nach Ziffer 1 eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.