5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. 6. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.