(BGE 5A_635/2015 E. 5.2). Werden in der Beschwerde bei einer nicht insgesamt ungenügenden Begründung keine klar und konkret begründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert dies nicht in grundsätzlicher Weise die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechtsmittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 38 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 9 zu § 323 ZPO AG).