Am 18. Oktober 2023 habe sie auf Betreibung zurückgreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Kläger ebenfalls der Entscheidung des Richters nachkomme, wonach die Kosten, welche die Beklagte für ihren Sohn zu einem Zeitpunkt gehabt habe, als nur der Kläger diese hätte tragen sollen, der Beklagten erstattet würden. Es gehe zudem um Transportkosten, welche die Beklagte für die Tochter E._____ gehabt habe, als der Kläger Kinderzulagen für beide Kinder erhalten habe.