4. 4.1. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, sie habe am 8. November 2021 mit dem Kläger Kontakt aufgenommen, um die Angelegenheit ihrer offenen Rechnungen zu klären. Es scheine, der Kläger habe es bislang vermieden, zu reagieren, trotz der Bereitschaft der Beklagten, die Angelegenheit fair und zeitnah zu regeln. Am 18. Oktober 2023 habe sie auf Betreibung zurückgreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Kläger ebenfalls der Entscheidung des Richters nachkomme, wonach die Kosten, welche die Beklagte für ihren Sohn zu einem Zeitpunkt gehabt habe, als nur der Kläger diese hätte tragen sollen, der Beklagten erstattet würden.