Dabei handle es sich nicht um vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennungen und folglich auch nicht um Urkunden, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die Beklagte könne folglich ihre verrechnungsweise erhobenen Einwendungen nicht durch Urkunden beweisen. Für die Forderung des Klägers von Fr. 9'800.00 sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Teilzahlung in der Höhe von Fr. 250.00 sei an die Betreibungskosten anzurechnen.