Schuld insgesamt auf Fr. 9'800.00 belaufe, resultiere lediglich eine Restschuld von Fr. 1'667.68. Damit mache die Beklagte eine teilweise Tilgung der Forderung durch Verrechnung im Umfang von Fr. 8'132.32 geltend. Als Nachweis für ihre Gegenforderung lege die Beklagte einen Auszug einer E-Mail-Korrespondenz, Rechnungen der C._____, Rechnungen der D._____ AG, einen Auszug des Entscheids vom 8. November 2021 sowie eine von der Beklagten erstellte Kostenaufstellung vor. Dabei handle es sich nicht um vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennungen und folglich auch nicht um Urkunden, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden.