Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzungen für die Verrechnung beweisen. Als Beweis für Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung ist deshalb eine Urkunde erforderlich, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren vorbehaltlos anerkennt (BGE 136 III 625 E. 4.2.1, 115 III 100 E. 4; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 10 zu Art.