Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gilt jeder zivilrechtliche Grund für das Erlöschen der Forderung, somit insbesondere auch die Verrechnung (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b). Nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung allerdings nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird.