3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe sowie der Teilzahlung der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 250.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller noch Fr. 50.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls, die Parteientschädigung gemäss Ziff. 2 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten von der Schuldnerin vorab erhoben."