finitive Rechtsöffnung zu erteilen, wobei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen sei, den am 25. Mai 2023 geleisteten Betrag von CHF 250.00 zuerst vom vorgenannten geschuldeten Zins und, soweit noch ein Überschuss besteht, von der Forderung von CHF 9'800.00 in Abzug zu bringen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.4. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts: