Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.240 (SR.2023.42) Art. 84 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Corinne Seeholzer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 10, Postfach 7764, 6302 Zug Beklagte B._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 29. März 2023 betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 9'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2021 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehls- kosten. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forde- rung wurde angegeben: "Rückerstattung zu viel bezahlter Kinderunterhaltsbeiträge gem. Disp.- Ziff. 2 des Entscheids vom 08.11.2021, Bezirksgericht Q._____ (OF.2019.57)" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 10. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____: "1. Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller für die Forderung von CHF 9'800.00 (zzgl. Be- treibungskosten von CHF 73.30) zzgl. 5% seit 09. Dezember 2022 die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 beantragte die Beklagte sinngemäss, das Rechtsöffnungsbegehren sei im Umfang von Fr. 8'132.32 abzuweisen. Die Beklagte anerkannte eine Forderung des Klägers von Fr. 1'667.68. 2.3. In einer Replik vom 2. Juni 2023 stellte der Kläger die Anträge: "1. Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller für die Forderung von CHF 9'800.00 (zzgl. Be- treibungskosten von CHF 73.30) zzgl. 5% seit 09. Dezember 2022 die de- -3- finitive Rechtsöffnung zu erteilen, wobei die Gesuchsgegnerin zu berech- tigen sei, den am 25. Mai 2023 geleisteten Betrag von CHF 250.00 zuerst vom vorgenannten geschuldeten Zins und, soweit noch ein Überschuss besteht, von der Forderung von CHF 9'800.00 in Abzug zu bringen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." 2.4. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2023) für den Betrag von Fr. 9'800.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 10. Dezember 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'059.95 (inkl. Auslagen von Fr. 75.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 75.80 zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe sowie der Teilzahlung der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 250.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller noch Fr. 50.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls, die Parteientschädigung gemäss Ziff. 2 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten von der Schuldnerin vorab erhoben." 3. Die Beklagte erhob am 26. Oktober 2023 (Postaufgabe) beim Bezirksge- richt Q._____ sinngemäss Beschwerde ("Widerspruch") gegen den ihr am 18. Oktober 2023 zugestellten Entscheid. Das Bezirksgericht Q._____ übermittelte die Eingabe der Beklagten am 31. Oktober 2023 an das Ober- gericht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können -4- die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachen- behauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksich- tigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwer- deverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöff- nung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gilt jeder zivilrechtliche Grund für das Erlöschen der Forderung, somit insbesondere auch die Ver- rechnung (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b). Nach ausdrücklicher Gesetzesvor- schrift darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung allerdings nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Rechtsprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzungen für die Verrechnung bewei- sen. Als Beweis für Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung ist deshalb eine Urkunde erforderlich, die mindestens zur provisorischen Rechtsöff- nung berechtigen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Kein Urkun- denbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren vorbehaltlos anerkennt (BGE 136 III 625 E. 4.2.1, 115 III 100 E. 4; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Mit dem vom Kläger vorgelegten Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. November 2021 (in Rechtskraft erwachsen am 29. November 2022) sei die Beklagte dazu verpflichtet worden, dem Kläger innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids total Fr. 9'800.00 an zu viel erhaltenen Kin- derunterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Damit liege für diesen Betrag ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Beklagte mache vorwiegend geltend, sie sei in der Vergangenheit für Kosten der gemeinsamen Kinder aufgekom- men, die der Kläger zu bezahlen gehabt habe. Sie habe deshalb ihrerseits eine Forderung gegenüber dem Kläger von Fr. 8'132.32. Da sich ihre -5- Schuld insgesamt auf Fr. 9'800.00 belaufe, resultiere lediglich eine Rest- schuld von Fr. 1'667.68. Damit mache die Beklagte eine teilweise Tilgung der Forderung durch Verrechnung im Umfang von Fr. 8'132.32 geltend. Als Nachweis für ihre Gegenforderung lege die Beklagte einen Auszug einer E-Mail-Korrespondenz, Rechnungen der C._____, Rechnungen der D._____ AG, einen Auszug des Entscheids vom 8. November 2021 sowie eine von der Beklagten erstellte Kostenaufstellung vor. Dabei handle es sich nicht um vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennungen und folglich auch nicht um Urkunden, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die Beklagte könne folglich ihre verrechnungsweise erhobenen Einwendungen nicht durch Urkunden beweisen. Für die Forde- rung des Klägers von Fr. 9'800.00 sei deshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Teilzahlung in der Höhe von Fr. 250.00 sei an die Betreibungs- kosten anzurechnen. Der Betrag von Fr. 9'800.00 sei innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Ent- scheids zu bezahlen gewesen. Nachdem der Entscheid am 29. November 2022 rechtskräftig geworden sei, habe sich die Beklagte mit Ablauf des 9. Dezember 2022 und somit ab dem 10. Dezember 2022 in Verzug befun- den. Folglich könne ab dem 10. Dezember 2022 auf die Hauptforderung Verzugszins von 5 % gewährt werden. 4. 4.1. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, sie habe am 8. November 2021 mit dem Kläger Kontakt aufgenommen, um die Angele- genheit ihrer offenen Rechnungen zu klären. Es scheine, der Kläger habe es bislang vermieden, zu reagieren, trotz der Bereitschaft der Beklagten, die Angelegenheit fair und zeitnah zu regeln. Am 18. Oktober 2023 habe sie auf Betreibung zurückgreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Klä- ger ebenfalls der Entscheidung des Richters nachkomme, wonach die Kos- ten, welche die Beklagte für ihren Sohn zu einem Zeitpunkt gehabt habe, als nur der Kläger diese hätte tragen sollen, der Beklagten erstattet würden. Es gehe zudem um Transportkosten, welche die Beklagte für die Tochter E._____ gehabt habe, als der Kläger Kinderzulagen für beide Kinder erhal- ten habe. Die Beklagte sei eine integre Person und meide ihre Zahlungs- verpflichtungen nicht, wenn sie gerecht seien und die Beklagte nicht ein- fach ausgenutzt werde, weil sie nicht wie der Kläger Schweizerin sei und sie sich nicht durch einen Anwalt verteidige. Die angefochtene Entschei- dung sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe sich zu keiner Zeit gewei- gert, die Unterhaltszahlungen, die der Kläger für die Kinder geleistet habe, zurück zu erstatten. Sie habe lediglich darauf gewartet, dass auch der Klä- ger sich an das halte, was der Richter entschieden habe. -6- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Das zweit- instanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richter- liche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Beschwerdeschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Beschwer- deführerin hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmitte- linstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheis- sung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4). Auch der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung ver- fügt, verschafft keinen Anspruch darauf, dass ihr gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist angesetzt wird, damit sie eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nachbessern kann. Immerhin soll die Rechtsmittelinstanz speziell bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochte- nen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderun- gen stellen (BGE 5A_635/2015 E. 5.2). Werden in der Beschwerde bei ei- ner nicht insgesamt ungenügenden Begründung keine klar und konkret be- gründeten Rügen mit Bezug auf das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Beweiswürdigung vorgebracht, so tangiert dies nicht in grundsätzlicher Weise die Gültigkeit des Rechtsmittels, führt aber dazu, dass die Rechts- mittelinstanz vom vorinstanzlichen Beweisergebnis ausgehen wird (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 38 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 9 zu § 323 ZPO AG). 4.2.2. Die Beklagte geht in ihrer Beschwerde nicht auf die im angefochtenen Ent- scheid dargestellten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung und der möglichen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG ein. In der Beschwerde wird zudem nicht ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Beurteilung der Vorinstanz, wonach kein Urkundenbeweis für -7- die Tilgung des im Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. Novem- ber 2021 dem Kläger zugesprochenen Anspruchs vorliegt, nicht zutreffen soll. Soweit die Beklagte wiederum vorbringt, sie habe Ansprüche gegen- über dem Kläger, und damit die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern will, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, mit denen sich die Beklagte nicht auseinandersetzt. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerde zudem ausführt, sie habe bis heute bereits Fr. 1'250.00 bezahlt und nicht bloss Fr. 250.00, handelt es sich um eine in der Beschwerde erstmals vorgebrachte und zudem auch unbelegte Behauptung, welche nicht berücksichtigt werden kann (vorne E. 1). 4.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. 6. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'800.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess