DANIEL GLASL, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre aufgrund fehlender Mitwirkung abzuweisen gewesen. -8- Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich falscher Festlegung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten seitens Vorinstanz bzw. der Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers.