Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl.