Normalerweise ist die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 199). Der Gesuchsteller behauptete lediglich, eine Erhöhung der Hypothek sei ihm nicht möglich; weshalb dem so sein sollte und wie hoch die aktuelle Belehnung ist, hat er indes nicht glaubhaft gemacht.