Der Gesuchsteller erwähnte in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse lediglich eine Liegenschaft. Den entsprechenden Beilagen liessen sich weder einer Steuererklärung, eine definitive Steuerveranlagung noch irgendwelche anderen Unterlagen entnehmen, welche Aufschluss über den Wert der mit den Hypotheken belasteten Liegenschaft geben könnten (ebenda). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden -7-