Mit Schreiben vom 28. September 2023 liess sich der Gesuchsteller vernehmen. Anstelle von Mietkosten beantragte er die Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 340.00 sowie ca. Fr. 350.00 Nebenkosten bei seinem Bedarf. Sodann hielt er fest, eine Erhöhung der Hypotheken sei ihm in Kenntnis seiner Prozessbedürftigkeit offensichtlich nicht möglich (Aktenverzeichnis 2, act. 8 und 11). Der Gesuchsteller erwähnte in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse lediglich eine Liegenschaft.