Mit Verfügung vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz den Gesuchsteller auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Folgen der fehlenden Mitwirkung hin und forderte ihn u.a. dazu auf, aktuelle Belege zu seinem Vermögen (Steuererklärung, definitive Steuerveranlagung, Bankauszüge etc.) einzureichen. Bisher sei der Mitwirkungspflicht nicht genüge getan worden, weshalb Frist zur Nachbesserung angesetzt werde (Aktenverzeichnis 2, act. 1 f.).