Bei der Berechnung der Prozesskosten ohne Berücksichtigung des Streitwerts ermittelte der Gesuchsteller einen Gesamtbetrag von Fr. 10'592.85, was ungefähr den von der Vorinstanz veranschlagten Kosten entspricht. Überdies beanstandete der Gesuchsteller beschwerdeweise sogar die Höhe der von der Vorinstanz -5- festgelegten Prozesskosten (vgl. Beschwerde, 5 f.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).