Seinen Beanstandungen in der Beschwerde lässt sich zudem entnehmen, dass es ihm möglich war, stellte er doch zwei unterschiedliche Rechnungen hinsichtlich Prozesskosten an, einerseits eine, bei der er davon ausging, die Grundentschädigung bei der Parteientschädigung sei abhängig von einem Streitwert und andererseits eine ohne Berücksichtigung eines Streitwerts. Bei der Berechnung der Prozesskosten ohne Berücksichtigung des Streitwerts ermittelte der Gesuchsteller einen Gesamtbetrag von Fr. 10'592.85, was ungefähr den von der Vorinstanz veranschlagten Kosten entspricht.