Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Gesuchsteller sodann, den Entscheid sachgerecht anzufechten, musste ihm doch die einfache Rechnung möglich gewesen sein. Seinen Beanstandungen in der Beschwerde lässt sich zudem entnehmen, dass es ihm möglich war, stellte er doch zwei unterschiedliche Rechnungen hinsichtlich Prozesskosten an, einerseits eine, bei der er davon ausging, die Grundentschädigung bei der Parteientschädigung sei abhängig von einem Streitwert und andererseits eine ohne Berücksichtigung eines Streitwerts.