Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers hat sich die Vorinstanz zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten geäussert. Sie nannte zwar keinen exakten Betrag, was jedoch gar nicht möglich ist und beschwerdeweise auch vom Gesuchsteller eingestanden wird (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Höhe ergibt sich aus ihren Ausführungen. Die Vorinstanz ging von Gesamtkosten von unter Fr. 11'944.20 (12 x Fr. 995.35) aus. Damit nannte sie ihre Überlegungen, welche zum Entscheid führten und auf die sie sich stützte, womit sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt.