nachgewiesen, weshalb diese nicht anzurechnen seien. Dem Fahrzeug des Gesuchstellers komme kein Kompetenzcharakter zu. Selbst wenn in seinem prozessualen Notbedarf die Fahrkosten als Arbeitswegkosten berücksichtigt würden, verbliebe ein monatlicher Überschuss von Fr. 526.95. 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe es in Verletzung ihrer Begründungspflicht unterlassen, sich in der an- -4- gefochtenen Verfügung zur Höhe der mutmasslichen, von ihm zu tragenden Prozesskosten zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben.