2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der erweiterte Notbedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'752.10 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 337.70 Hypothekarzinsen, Fr. 350.00 Nebenkosten, Fr. 388.40 Krankenkassenprämien KVG, Fr. 226.00 Strecken-Abo für den öffentlichen Verkehr, Fr. 220.00 auswärtige Verpflegung, Fr. 500.00 Unterhalt Tochter, Fr. 300.00 Erweiterung des Grundbetrages von 25 %, Fr. 230.00 mutmasslich anfallende Steuern) einem Einkommen in Höhe von Fr. 4'747.45 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Parkplatz) gegenüberstehe. Damit resultiere vorliegend ein Überschuss von Fr. 995.35 pro Monat.