Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.239 / ik / nk (OF.2023.78) Art. 168 Entscheid vom 18. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen der von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Ehescheidung die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab. 3. Gegen diese ihm am 18. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren. " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 9. Okto- ber 2023 aufzuheben, und dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei in vollumfänglicher Gutheissung seines Gesuchs vom 30. Mai 2023/ 28. September 2023 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für dessen Ehescheidungsverfahren OF.2023.78 und damit auch die unent- geltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. 2. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei (auch) für das mit der vor- liegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). -3- 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der erweiterte Notbedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'752.10 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 337.70 Hypothekarzinsen, Fr. 350.00 Nebenkosten, Fr. 388.40 Krankenkassenprämien KVG, Fr. 226.00 Strecken-Abo für den öffentlichen Verkehr, Fr. 220.00 auswär- tige Verpflegung, Fr. 500.00 Unterhalt Tochter, Fr. 300.00 Erweiterung des Grundbetrages von 25 %, Fr. 230.00 mutmasslich anfallende Steuern) ei- nem Einkommen in Höhe von Fr. 4'747.45 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Park- platz) gegenüberstehe. Damit resultiere vorliegend ein Überschuss von Fr. 995.35 pro Monat. Dessen Aufrechnung reiche, um die mutmasslichen Kosten dieses Verfahrens in weniger als 12 Monaten aufzubringen, wes- halb der Gesuchsteller nicht bedürftig sei. Die Prämien der nichtobligatori- schen Versicherungen zählten nicht zum prozessualen Existenzminimum. Der Gesuchsteller entrichte an den Unterhalt seiner Tochter lediglich in un- regelmässigen Abständen Zahlungen von Fr. 500.00, weshalb nicht die mit Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2021 zugesprochenen monatli- chen Beiträge von Fr. 1'990.00 zu berücksichtigen seien. Dass der Gesuch- steller seine Schulden durch regelmässige Zahlungen tilge, habe er nicht nachgewiesen, weshalb diese nicht anzurechnen seien. Dem Fahrzeug des Gesuchstellers komme kein Kompetenzcharakter zu. Selbst wenn in seinem prozessualen Notbedarf die Fahrkosten als Arbeitswegkosten be- rücksichtigt würden, verbliebe ein monatlicher Überschuss von Fr. 526.95. 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe es in Verletzung ihrer Begründungspflicht unterlassen, sich in der an- -4- gefochtenen Verfügung zur Höhe der mutmasslichen, von ihm zu tragen- den Prozesskosten zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben. 2.2.2. 2.2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). 2.2.2.2. Die Vorinstanz führte aus, mit dem monatlich resultierenden Überschuss von Fr. 995.35 sei es dem Gesuchsteller möglich, die mutmasslichen Pro- zesskosten in weniger als 12 Monaten aufzubringen (vgl. E. 2.1 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers hat sich die Vorinstanz zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten geäussert. Sie nannte zwar keinen exakten Betrag, was jedoch gar nicht möglich ist und beschwerde- weise auch vom Gesuchsteller eingestanden wird (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Höhe ergibt sich aus ihren Ausführungen. Die Vorinstanz ging von Ge- samtkosten von unter Fr. 11'944.20 (12 x Fr. 995.35) aus. Damit nannte sie ihre Überlegungen, welche zum Entscheid führten und auf die sie sich stützte, womit sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Gesuchsteller sodann, den Entscheid sachgerecht anzufechten, musste ihm doch die einfache Rechnung möglich gewesen sein. Seinen Beanstandungen in der Be- schwerde lässt sich zudem entnehmen, dass es ihm möglich war, stellte er doch zwei unterschiedliche Rechnungen hinsichtlich Prozesskosten an, ei- nerseits eine, bei der er davon ausging, die Grundentschädigung bei der Parteientschädigung sei abhängig von einem Streitwert und andererseits eine ohne Berücksichtigung eines Streitwerts. Bei der Berechnung der Pro- zesskosten ohne Berücksichtigung des Streitwerts ermittelte der Gesuch- steller einen Gesamtbetrag von Fr. 10'592.85, was ungefähr den von der Vorinstanz veranschlagten Kosten entspricht. Überdies beanstandete der Gesuchsteller beschwerdeweise sogar die Höhe der von der Vorinstanz -5- festgelegten Prozesskosten (vgl. Beschwerde, 5 f.). Die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 2.3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 -6- Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.3.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Klage vom 30. Mai 2023 beim Präsiden- ten des Bezirksgerichts Bremgarten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er begründete dies damit, dass er in zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten bzw. in einem vor dem Obergericht des Kantons Aargau zuvor als prozessbedürftig erachtet worden sei. Der Gesuchsteller stellte in Aussicht, eine detaillierte Begründung mit den gebotenen Berech- nungen spätestens anlässlich der Einigungsverhandlung nachzureichen (Aktenverzeichnis 1, act. 3 f.). Den Beilagen zur Klage liessen sich keinerlei Belege zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen entnehmen (ebenda). Mit Verfügung vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz den Gesuchsteller auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Folgen der fehlenden Mitwirkung hin und forderte ihn u.a. dazu auf, aktuelle Belege zu seinem Vermögen (Steuerer- klärung, definitive Steuerveranlagung, Bankauszüge etc.) einzureichen. Bisher sei der Mitwirkungspflicht nicht genüge getan worden, weshalb Frist zur Nachbesserung angesetzt werde (Aktenverzeichnis 2, act. 1 f.). Mit Schreiben vom 28. September 2023 liess sich der Gesuchsteller ver- nehmen. Anstelle von Mietkosten beantragte er die Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 340.00 sowie ca. Fr. 350.00 Nebenkos- ten bei seinem Bedarf. Sodann hielt er fest, eine Erhöhung der Hypotheken sei ihm in Kenntnis seiner Prozessbedürftigkeit offensichtlich nicht möglich (Aktenverzeichnis 2, act. 8 und 11). Der Gesuchsteller erwähnte in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse lediglich eine Liegenschaft. Den entspre- chenden Beilagen liessen sich weder einer Steuererklärung, eine definitive Steuerveranlagung noch irgendwelche anderen Unterlagen entnehmen, welche Aufschluss über den Wert der mit den Hypotheken belasteten Lie- genschaft geben könnten (ebenda). Der anwaltlich vertretene Gesuchstel- ler hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden -7- Beweismittel zum Nachweis seiner Vermögenswerte beibringen können. Trotz fehlender Notwendigkeit setzte ihm die Vorinstanz eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs an, die er ebenfalls zu nutzen versäumte und keine aktuellen Belege zu seinem Vermögen einreichte, weshalb seine Vermögensverhältnisse im Dunkeln blieben. Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürf- tigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Ver- mögenswerte verfügt. Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; gemäss der ständigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der un- entgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Der Grundeigentümer hat die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermie- tung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft auf- zubringen. Jedoch muss den Rechtsuchenden ein solches Vorgehen mög- lich und zumutbar sein. Normalerweise ist die Belehnung einer Liegen- schaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrs- werts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz. 199). Der Gesuchsteller behauptete lediglich, eine Erhöhung der Hypothek sei ihm nicht möglich; weshalb dem so sein sollte und wie hoch die aktuelle Belehnung ist, hat er indes nicht glaubhaft ge- macht. Unter Umständen verfügt der Gesuchsteller über genügend Vermö- gen, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, oder könnte er aufgrund einer Erhöhung der Hypothek darüber verfügen. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine fi- nanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Im Beschwerdever- fahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieinga- ben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angeru- fenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstin- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5). Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wäre aufgrund fehlender Mitwirkung abzuweisen gewe- sen. -8- Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrach- ten Rügen hinsichtlich falscher Festlegung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten seitens Vorinstanz bzw. der Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abge- wiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. Oktober 2023 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus