2. Auf den Antrag betreffend Vereinigung der Verfahren MI.2023.86 und SZ.2023.157 wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung (betr. Ausstandsgesuch) für die Beschwerde an das Justizgericht (§ 38 Abs. 1 lit. e GOG):