312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO) – nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin und der Beklagten ist im -5- obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Das Obergericht beschliesst: Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Peter Richli wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Thomas Meier wird nicht eingetreten.