4. Schliesslich beantragt die Gesuchstellerin, dass die Verfahren MI.2023.86 und SZ.2023.157 zu vereinigen seien. Mangels Parteistellung bzw. wegen fehlender Vertretungsbefugnis ist die Gesuchstellerin nicht legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen. Das Obergericht wäre für die Vereinigung der genannten Verfahren überdies gar nicht zuständig, da es sich nicht um beim Obergericht hängige Verfahren handelt und die Prozessleitung deshalb nicht dem Obergericht obliegt. Auf das offensichtlich unzulässige Gesuch um Verfahrensvereinigung ist demzufolge ebenfalls – ohne Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz und der Parteien (analog Art. 312 Abs. 1 bzw. Art.