3.3. Auf das offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche (trölerische) Ausstandsgesuch ist daher ohne Einholung von Stellungnahmen von Gerichtspräsident Meier und den Prozessparteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2) nicht einzutreten.