suchstellerin vor dem Obergericht des Kantons Aargau in mehreren Strafrechtsfällen als Vertreterin von Privatklägerinnen aufgetreten ist, ist zudem gerichtsnotorisch. Die entsprechende Tätigkeit der Gesuchstellerin ist somit als berufsmässig zu bezeichnen. Die berufsmässige Vertretung vor Gerichten in Zivilprozessen der vorliegenden Art ist jedoch Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies trifft weder auf die Gesuchstellerin noch auf ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. med. D._____, der das Ausstandsgesuch unterzeichnet hat, zu.