Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli ist gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.2.1) offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb darauf nicht einzutreten ist, Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die 4. Zivilkammer des Obergerichts unter Mitwirkung von Oberrichter Richli erledigt werden.