nen Entscheidungen ebenfalls Feindschaft gegenüber dem Unterzeichnenden, dessen Familie und sowie deren Unternehmungen" bekundet habe. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund.