2. 2.1. Die Gesuchstellerin verlangt, dass Oberrichter Richli im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten habe, da er durchgehend mit seinen Entscheidungen Feindschaft gegenüber dem Unterzeichnenden (D._____), dessen Familie sowie deren Unternehmungen bekundet habe. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.