Teil um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Nachdem in den Akten Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fehlen, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 16. Oktober 2023 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.