Selbst wenn die Beklagte zurzeit Aufträge im Umfang von Fr. 126'869.60 umsetzen sollte und diesbezüglich bald mit Zahlungseingängen zu rechnen wäre, erscheint sie gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen nicht in der Lage, ihren laufenden Verpflichtungen (so werden in der provisorischen Erfolgsrechnung für die Zeitspanne Januar bis September 2023 nur schon Personalkosten in der Höhe von Fr. 190'886.93 ausgewiesen) nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten – einer GmbH – spricht schliesslich, dass es sich bei den ausstehenden Verbindlichkeiten zu einem überwiegenden