Unbesehen davon ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass die D._____ AG in absehbarer Zeit Zahlungen an die Beklagte leisten und ihre Schuld begleichen wird, zumal sie am 29. März 2023 und am 17. Oktober 2023 selber eine Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet hat (wenn bei letzterer auch nur über eine Forderung von "Fr. 0.00") und die Beklagte ausweislich der Akten noch immer keine rechtlichen Schritte zwecks Durchsetzung der Forderung gegen die D._____ AG eingeleitet hat. Offene Aufträge mit der E._____ AG und der F._____ AG im Gesamtvolumen von Fr. 563'000.00 (Beschwerde, Ziff. 8) sind unbelegt geblieben.