Mit Ausnahme einer provisorischen Erfolgsrechnung (Beschwerdebeilage 9) hat es die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. In den Akten fehlen sodann Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen etc.) sowie unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen.