Ferner macht die Beklagte keinerlei Ausführungen zu den Betreibungen, gegen welche sie Rechtsvorschlag erhoben hat. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ungerechtfertigte Betreibungen handelt, zumal die Beklagte etwa in der Betreibung Nr. bbb zwar zunächst Rechtsvorschlag erhoben, unterdessen aber Abzahlungen geleistet hat (vgl. Kontoauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Oktober 2023 [Zahlung vom 20. Februar 2023]).