Es ist somit nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Gläubiger betreffend die Betreibungen im Stadium der Pfändung bzw. der Verwertung befriedigt werden konnten, zumal sich dies auch mittels des eingereichten Kontoauszugs des Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 5) nur beschränkt beurteilen lässt und es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, den jeweiligen Zahlungsstatus mittels der eingereichten Dokumente zu eruieren. Ferner macht die Beklagte keinerlei Ausführungen zu den Betreibungen, gegen welche sie Rechtsvorschlag erhoben hat.