2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass noch offene Betreibungen bestehen würden. Die ausstehenden Forderungen würden mit regelmässigen Zahlungen an das zuständige Betreibungsamt abbezahlt und auf diverse Gläubiger verteilt. Die Höhe der Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug stimme mit den tatsächlichen Restschulden schon lange nicht mehr überein. Die Beklagte weise Debitoren in der Höhe von insgesamt Fr. 181'233.45 auf, wobei diese Arbeiten abgeschlossen seien.