2.2. Die Beklagte hat die Konkursforderung von Fr. 3'301.10 inkl. Zinsen und Kosten (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 14]) am 26. Oktober 2023 und damit während der Beschwerdefrist vollständig getilgt (Beschwerdebeilage 2). Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) erfüllt. -4-