3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der am 16. Oktober 2023 eröffnete Konkurs über die B._____ GmbH sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. -3-