1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 6. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 2'583.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2022 für "[…]". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Oktober 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 15. August 2023 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 25. April 2023 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 16. Oktober 2023: