2.3. Aufgrund des vorstehend Dargelegten hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. Damit erübrigen sich Ausführungen zum erweiterten Existenzminimum des Gesuchstellers und der Frage, ob er mit dem resultierenden Freibetrag dazu in der Lage wäre, die Prozesskosten zu bestreiten. -6- 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Demgemäss ist die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen.