Dies ist ihm nicht gelungen. Vorliegend ist die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden darf. In casu mangelt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO. Im Übrigen macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass der Vorinstanz die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten möglich war (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.4).