Vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller konnte verlangt werden, dass er begründet, weshalb auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss verzichtet wird, was er jedoch unterlassen hat (act. 1 ff.). Der Gesuchsteller führte diesbezüglich einzig aus, die Beklagte dürfte nicht über genügend Einkommen verfügen (act. 7). Ferner hielt er ausdrücklich fest, dass ihm ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse unbekannt seien (act. 5). Weshalb der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bei ihm explizit unbekannten finanziellen Verhältnissen der Beklagten auf den Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses verzichtete, bleibt im Dunkeln.