Dies gelte ebenfalls betreffend Versicherungsprämien nach VVG. Der Bedarf des Gesuchstellers liege bei Fr. 5'377.60 und stehe einem Einkommen von Fr. 4'730.00 gegenüber. Daraus resultiere ein Manko. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).