Sein Gehalt sei nicht rechtzeitig eingetroffen. Die Beklagte werde dies im Scheidungsverfahren bestätigen. Die Vorinstanz hätte ihm in Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einräumen können, die Unterhaltspflicht mit anderen Belegen nachzuweisen. Sie hätte über das Gesuch erst nach der Befragung der Beklagten entscheiden können. Die Pauschale für Telekommunikation und Versicherungen sei zu berücksichtigen, denn bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht vom rein betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dies gelte ebenfalls betreffend Versicherungsprämien nach VVG.