3. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). -3-