" 1. Es sei die Verfügung vom 05. Oktober 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren OF.2023.100 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren OF.2023.100 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm den unterzeichnenden Rechtsanwalt als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.